Satzung

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Die Satzung

Die Satzung wurde nach einem Jahr intensiver Arbeit am 27. September 2014 auf der ersten Vollversammlung in der Fortbildungsakademie der Ärztekammer in Hamburg vorgestellt und am 8.November 2014 in der ersten Mitgliederversammlung zusammen mit der ersten Vorstandswahl verabschiedet.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein deutsch-iranischer Ärzte und Zahnärzte in Hamburg“.
  2. Im internationalen Schriftverkehr bedient er sich der Bezeichnung „united of iranian and german physicians and
    dentists in Hamburg“.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 2 Zweck

Zweck des „Vereins deutsch-iranischer Ärzte und Zahnärzte in Hamburg“ ist die Wahrung der Interessen deutsch-iranischer Ärzte und Zahnärzte sowie Ärzte und Zahnärzte iranischer und deutsch/iranischer Abstammung. Es handelt sich hierbei um einen medizinisch-wissenschaftlichen Verein. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  1. durch die Vertiefung und Intensivierung der Zusammenarbeit des Vereins mit den Ärzten, Zahnärzten,
    wissenschaftlich medizinischen Gesellschaften, Institutionen und Verbänden sowie zuständigen Behörden in Hamburg
    und der Bundesrepublik Deutschland und im Iran.
  2. durch die Vertretung der gemeinsamen Belange der deutsch-iranischen Ärzte und Zahnärzte in Hamburg gegenüber
    Behörden, ärztlichen Berufsvertretungen und dritten Stellen.
  3. durch Kommunikation mit wissenschaftlichen medizinischen Gesellschaften und Vereinigungen in Hamburg, in der
    Bundesrepublik Deutschland und im Iran.
  4. durch Ausrichtung eigener Tagungen und Beteiligung an nationalen und internationalen Kongressen unterschiedlicher
    medizinischer und zahnmedizinischer Fachrichtungen.

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Artikel 1: In Deutschland:
  1. Kontakt zu medizinischen und zahnmedizinischen Institutionen, Gesellschaften, Behörden und öffentlichen Einrichtungen zwecks wissenschaftlicher und berufspolitischer Kooperation und Regelung von Angelegenheiten deutsch-iranischer Ärzte und Zahnärzte.
  2. Veranstaltung von Vorträgen und Aktivitäten in Bezug auf medizinische und gesundheitliche Bedürfnisse im Iran.
  3. Hilfestellung für deutsch-iranische Ärzte und Zahnärzte, um geeignete Tätigkeitsgebiete zu finden.
  4. Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen zur Erweiterung des medizinischen Wissens.

§ 4 Mitgliedschaft

Artikel 1:

  1. Ordentliche Mitglieder:
    Alle deutsch-iranischen Ärzte und Zahnärzte sowie alle Ärzte und Zahnärzte iranischer und deutsch/iranischer Abstammung,
    die in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind bzw. hier ihren Aufenthalt haben, können die ordentliche Mitgliedschaft des
    Vereins erwerben.
  2. Außerordentliche Mitglieder:
    (a) Alle deutsch-iranischen Studenten der Medizin oder Zahnmedizin sowie alle Studenten der Medizin oder Zahnmedizin iranischer und deutsch-iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik Deutschland studieren, können gegen die Vorlage der aktuellen Studienbescheinigung, die jedes Semester unaufgefordert an den Verein zu versenden ist, die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Für diese Gruppe wird gegebenenfalls auf Beschluss des Vorstandes eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags gewährt. Die Mitgliedschaft als  Student endet nach Abschluss des Studiums und /oder bei fehlender aktueller Studienbescheinigung.
    (b) Folgende Personen können ebenfalls auf schriftlichen Antrag eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben:
    i. Deutsch-iranische Ärzte und Zahnärzte, die nicht in Deutschland tätig sind
    ii. Deutsch-iranische Medizin- und Zahnmedizinstudenten, die nicht in Deutschland studieren
    iii. Nicht deutsch-iranische Ärzte und Zahnärzte
    iv. Nicht deutsch-iranische Studenten der Medizin und Zahnmedizin
    v. Personen im Bereich der medizinisch angebundenen Wissenschaften und des Gesundheitswesens
    vi. Jede andere juristische Person, welche für die Ziele des Vereins kooperiert.
  3. Korrespondierende Mitglieder:
    International ausgewiesene Wissenschaftler, deren Leistung eine Erweiterung und Vertiefung des Wissens der medizinisch-wissenschaftlichen Aktivitäten des Vereins darstellt, können auf gemeinsamen Beschluss des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstandes zu korrespondierenden Mitgliedern gewählt werden.
  4. Ehrenmitglieder:
    Der Verein kann auf den gemeinsamen Beschluss des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstandes den Personen, welche sich in besonderer Weise für die Forschung und Lehre in der medizinischen Wissenschaft oder für die Umsetzung der Ziele des Vereins eingesetzt haben, zur Anerkennung ihrer großen Verdienste die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
    Nachsatz 1:
    a) Der Antrag auf die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme ent-
    scheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Bestätigung wirksam.
    b) Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, welcher mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde
    erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand
    einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    c) Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
    Die korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
    Nachsatz 2:
    Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Im Falle des Rücktritts während eines Kalenderjahres
    wird der Mitgliedsbeitrag weder anteilig noch gänzlich zurückerstattet.
    Nachsatz 3:
    Wahl- und Stimmberechtigte sind:
    a) Ordentliche Mitglieder
    b) Außerordentliche Mitglieder
    c) Ehrenmitglieder deutsch-iranischer Herkunft, welche als approbierte Ärzte oder Zahnärzte in Deutschland tätig sind bzw.
    hier ihren Aufenthalt haben.

Artikel 2:

Die Mitgliedschaft im Verein endet:

  1. im Todesfall.
  2. bei Ausbleiben des Mitgliedsbeitrags trotz zweier Mahnungen in einem Geschäftsjahr.
  3. bei schriftlicher Kündigung bis zum 30. November jedes Geschäftsjahres.
  4. bei Ausschluss durch die Mitgliederversammlung auf den einstimmigen Vorschlag des Vorstandes. Dies geschieht,
    wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, das Ansehen des Vereins schädigt
    bzw. gegen die medizinische Ethik oder den Satzungszweck verstößt. Hierbei müssen dem Ausschlussersuchen mehr als 50% der stimmberechtigten Anwesenden der beschlussfähigen Mitgliederversammlung zustimmen.
    Nachsatz 1:
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    Nachsatz 2:
    Bei Verstreichen der Kündigungsfrist verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Teilnahme an Mitgliederversammlungen und wissenschaftlichen Veranstaltungen des Vereins.
  2. Beachtung der Satzung und Unterstützung der Aktivitäten des Vorstands.
  3. Gemäß § 3, Nachsatz 3, haben die ordentlichen / außerordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder deutsch-iranischer
    Herkunft, welche als approbierte Ärzte oder Zahnärzte in Deutschland tätig sind bzw. hier ihren Aufenthalt haben, das
    Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht nach Maßgabe der Satzung in den Organen des Vereins mitzuwirken.
    Sie sind auch berechtigt, dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftliche Wahlvorschläge
    zu machen. Die korrespondierenden Mitglieder sowie andere Mitglieder haben kein Stimm-und Wahlrecht. Sie können jedoch dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge vorlegen.
  4. Alle beitragspflichtigen Mitglieder sind verpflichtet, den für sie festgelegten Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach der Finanzlage des Vereins jeweils auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt.
  5. Die korrespondierenden Mitglieder sowie die Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet, den Mitgliedschaftsbbeitrag zu zahlen.

Organe

  1. Die Mitgliedervollversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der wissenschaftliche Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das Entscheidungsgremium des Vereins. Sie muss mindestens einmal im Jahr stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und zuständig für:

  • die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • die Kontrolle der Aktivitäten des Vorstandes
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
  • die Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • die Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitglieds
  • die Beschlussfassung über Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  • die Änderung der Satzung
  • die Festlegung der zukünftigen Richtlinien des Vereins, die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereins
  • vermögens nach Auflösung.

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Datum, Uhrzeit, Ort
sowie Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen jedem Mitglied mindestens 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich über die geeigneten Kommunikationswege mitgeteilt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten) geleitet.
Alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung müssen durch Mehrheitsbeschluss der Mitglieder erfolgen und die Satzung
befolgen.
Nachsatz 1
a) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
In diesem Fall soll diese innerhalb von sechs Wochen stattfinden.

§ 8 Vorstand

  1.  Der Vorstand ist das oberste Gremium zur Umsetzung der Interessen des Vereins. Er wird in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2.  Der Vorstand setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Er besteht aus einem Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten), einem Kassenwart, einem Schriftführer und 2 Beisitzern.
  3.  Die Vorstandsmitglieder sollen über mindestens ein Jahr Berufserfahrung als Arzt bzw. Zahnarzt verfügen sowie min-
    destens 2 Jahre ununterbrochen ordentliches Mitglied des Vereins sein.
  4.  Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und bestimmen eigenständig den Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten)
    und verteilen die Aufgaben innerhalb des Vorstandes.
  5.  Der Vorstandsvorsitzende (der Präsident) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und/oder per Email ein und führt den Vorsitz.
  6.  Im Falle der Verhinderung des Präsidenten wird der Verein von 2 weiteren Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außer gerichtlich vertreten.
  7.  Zusätzlich werden 2 stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt. Diese rücken in den Vorstand, falls ein oder zwei
    Mitglieder des Vorstandes zurücktreten oder nicht imstande sein sollten, die in ihrem Ressort anfallenden Arbeiten zu
    erledigen.
  8.  Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss innerhalb von zwei Wochen offiziell bekannt gegeben werden. Das erste
    stellvertretende Vorstandsmitglied muss binnen zwei Wochen vom Vorstandsvorsitzenden offiziell ins Amt berufen werden.
  9.  Wenn innerhalb einer Wahlperiode die Benennung von mehr als 2 Vorstandsmitgliedern für den Vorstand notwendig werden sollte, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Neuwahlen durchzuführen.
    Nachsatz 1:
    a) Die Vorstandsmitglieder verpflichten sich, an allen Entscheidungen und Belangen des Vereins aktiv teilzunehmen.
    b) Wenn ein Vorstandsmitglied die ihm anvertrauten Aufgaben nicht wahrnimmt und an den Aktivitäten und Entscheidungen
    des Vorstandes nicht teilnimmt, gegen die Satzung des Vereins
    verstößt oder durch sein Verhalten dem Image des Vereins
    und des Vorstandes schadet, wird in der nächsten Mitgliederversammlung in An- oder Abwesenheit
    des betreffenden Vorstandsmitglieds über sein Verhalten
    berichtet und über seine Abwahl von den wahlberechtigten
    Mitgliedern in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung
    entschieden.
    c) Das betroffene Vorstandsmitglied hat die Möglichkeit, sich vor der Mitgliederversammlung diesbezüglich zu äußern.
    d) Anwesenheit eines weiblichen Mitgliedes soll im Vorstand von allen Mitgliedern des Vereins angestrebt und bevorzugt werden.
    Nachsatz 2:
    Jeder Vertrag oder jede offizielle Korrespondenz muss vom Vorstandsvorsitzenden und vom jeweils verantwortlichen Vorstands-
    mitglied unterschrieben und mit dem Siegel des Vereins versehen werden.
    Artikel 1:
    Funktion des Vorstands
    Umsetzung der Beschlüsse der Vollversammlung
    Nachsatz 1:
    a) Der Vorstand muss jährlich auf der Vollversammlung einen Rechenschaftsbericht über seine Aktivitäten ablegen.
    b) Ein Vorstand wird nach Ablauf von zwei Jahren, der Abgabe des Rechenschaftsberichts und dessen Entlastung
    neu gewählt.
    Nachsatz 2:
    1. Die Vorstandsmitglieder sollen sich regelmäßig über geeignete Kommunikationsmittel austauschen und vor jeder Entscheidung über ebensolche Kommunikationsmittel oder persönliche Treffen abstimmen.2. Jedes Vorstandsmitglied ist zum Anfang einer jeden Vorstandssitzung verpflichtet, einen Bericht über seine Aktivitäten abzugeben und die anderen Vorstandsmitglieder darüber urteilen zu lassen.
    3. Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen.
    4. Der Vorstand ist berechtigt, für besondere, definierte Aufgaben für eine begrenzte Zeit Mitglieder und/oder auch Nichtmitglieder als Delegierte des Vereins unter Aufsicht eines Vorstandsmitglieds zu ernennen. Sie können im Namen des Vereins in Deutschland und/oder im Iran sowie international Aufgaben im medizinischen, wissenschaftlichen und sozialen Bereich übernehmen. Die Delegierten sind verpflichtet dem Vorstand über ihre Aktivitäten zu berichten.
    5. Ebenso kann der Vorstand eine Kommission zur Bearbeitung anstehender Fragen einberufen. Die Mitglieder dieser
    Kommissionen können auch Fachexperten sein, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Eine Wiederwahl der Delegierten
    bzw. Kommissionsmitglieder ist zulässig

§ 9 Der wissenschaftliche Beirat

  1.  Der wissenschaftliche Beirat wird vom Vorstand einberufen.
  2.  Der wissenschaftliche Beirat besteht aus international ausgewiesenen Wissenschaftlern aus dem Bereich medizinischer Wissenschaften.
  3.  Der Beirat kann auf der Grundlage der international anerkannten Kriterien auch Wissenschaftler für den Beirat einberufen und den Vorstand über sie informieren.
  4.  Die Aufnahme einer Person in den wissenschaftlichen Beirat kann vom Vorstand mit Begründung abgelehnt werden. Falls der wissenschaftliche Beirat die Gründe des Vorstandes nicht akzeptiert, wird dies in der nächsten Mitgliederversammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder entschieden.
  5.  Der wissenschaftliche Beirat bereitet Vorschläge für alle wissenschaftlichen Belange des Vereins vor und teilt diese dem Vorstand mit.

§ 10 Abstimmungen und Wahlen

  1. Mitgliederversammlung ist mit einer Anwesenheit von mindestens 50% von stimmberechtigten Mitgliedern oder von mindestens 50 stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. Ist bei einer Mitgliederversammlung diese Schwelle nicht erreicht, so muss nach einer Stunde mit gleicher Tagesordnung eine zweite Mitgliederversammlung abgehalten werden, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Für die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung mit einer Anwesenheit von mehr als 50% der stimmberechtigten Mitglieder (s. §§ 12 und 13) beschlussfähig. Ist diese Schwelle nicht erreicht, so muss innerhalb von 6 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung abgehalten werden, die mit einer Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig ist. Falls diese Schwelle auch nicht erreicht wird, muss innerhalb von 6 Wochen die dritte Mitgliederversammlung abgehalten werden, die unabhängig von der Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
  3. Für die Wahl eines Mitgliedes im Vorstand und/oder eines Delegierten des Vereins für spezielle Aufgaben wird bei einer Stimmgleichheit von 2 Kandidaten durch einen erneuten Wahlgang über die beiden Kandidaten abgestimmt. Der Kandidat mit höherer Stimmzahl wird gewählt. Wahlen und Abstimmungen werden geheim mit Stimmzettel durchgeführt.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Anwesenheit von mindestens 3 seiner Mitglieder ist er beschlussfähig.

§ 11 Finanzielle Mittel

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Das Vermögen und die Einkünfte des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins mit Ausnahme der Erstattung der Kosten.
  3. Das finanzielle Budget des Vereins wird jedes Jahr während der Mitgliederversammlung überprüft und gebilligt. Es setzt sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Einnahmen aus wissenschaftlichen Kursen und Kongressen, möglichen Sponsorings, dem Verkauf von Zeitschriften sowie Werbeeinnahmen aus Zeitschriften oder der Webseite des Vereins.
  4. Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins einem Verein oder einer Institution zugeführt, der/die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 12 Änderung der Satzung

Für eine Änderung, Verbesserung oder Ergänzung der Satzung des Vereins muss eine Zustimmung von zwei Dritteln der
erschienen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung für die Änderung der
Satzung vorliegen.

§ 13 Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Auflösung kann nur auf schriftlichen Antrag 8 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern in einer beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen des Vereins einem Verein oder einer Institution zugeführt, der/die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. zur besseren Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet, schließt aber die weibliche mit ein.